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ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

RATH Fenster & Türen GmbH 

1. Allgemeines 
Sämtliche Leistungen der  RATH Fenster & Türen GmbH (nachfolgend: Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen im Einzelfall der Schriftform. 


2.  Vertragsschluss 
Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend; sie unterliegen einer Bindefrist von drei Wochen seitens der Auftragnehmerin. Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht. 


3. Preise 
Für die Aufträge gelten die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise. 
Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise bzw. ein Gesamtpreis entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. 


4. Lieferung 
Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Soll jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten. 
Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin im Einzelfall zumutbar sind. 


An Verbraucher erfolgt die Lieferung an den angegebenen Ort im Inland. Für Unternehmer wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, an den Ort der Hauptniederlassung geliefert. 


Gerät die Auftragnehmerin mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, es sei denn die Fristsetzung ist wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung der Auftragnehmerin oder Nichteinhaltung vertraglich als zwingend vereinbarter Fristen bzw. Termine, an deren Einhaltung der Fortbestand des Vertrages geknüpft worden ist, oder im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung wegen besonderer Umstände unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. 


5. Rücktritt vom Vertrag 
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine auf Entschädigung in Höhe von 30% des Netto- Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder überhaupt nicht entstanden ist. 


Gleiches gilt für den Fall der Kündigung oder den den Rücktritt durch die Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung, wie etwa dem Abruf der Leistung, in Verzug der Annahme gerät. 


Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch zu verlangen. 


Wird es bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei denn, das Leistungshindernis wäre für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen oder der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer sonstigen vertraglichen Nebenpflicht zur Last. 


6. Zahlung 
Zahlungen sind bei Lieferung mit Einbau sofort nach erfolgtem Einbau, bei Lieferung ohne Einbau sofort nach Auslieferung rein netto an die Auftragnehmerin zu leisten. Handelsvertreter und Bauhandwerkerlieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht der Auftragnehmerin vor. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. 


7. Eigentumsvorbehalt 
Die Ware bleibt bis zum Einbau Eigentum der Auftragnehmerin. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich. 


8. Gewährleistung 
Die Auftragnehmerin haftet für ihre Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie verpflichtet sich, alle innerhalb der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel kostenfrei nachzuerfüllen, wenn rechtzeitig eine Mangelrüge bei ihr eingeht und der angezeigte Mangel nicht durch den Auftraggeber oder höhere Gewalt verursacht wurde. 
Offensichtlich Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden, sofern nicht lediglich die Lieferung ohne Montage an Verbraucher erfolgt ist. 


9. Zusätzliche Montagebedingungen 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung kommt er dadurch in Verzug der Annahme, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen. 
Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, so werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt. 
Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Toröffner sowie Rollladenmotoren werden durch den Auftraggeber hergestellt. Das gilt auch für Horizontal- und Vertikalisolierungen im Anschlussbereich zwischen bodentiefen Elementen und Plattenbelag von Balkonen und Terrassen. 


10. Gerichtsstand 
Soweit zulässig, wird Köln als Gerichtsstand vereinbart. 

Stand 09/2020

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